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   VG Dresden, 21.01.1999 - 7 K 2410/96   

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https://dejure.org/1999,36686
VG Dresden, 21.01.1999 - 7 K 2410/96 (https://dejure.org/1999,36686)
VG Dresden, Entscheidung vom 21.01.1999 - 7 K 2410/96 (https://dejure.org/1999,36686)
VG Dresden, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - 7 K 2410/96 (https://dejure.org/1999,36686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Erwerbsvorgang; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 BS 44/00
    Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des mit Anwaltsschriftsatz vom 18.9.1999 erhobenen Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.5.1995 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Reglung offener Vermögensfragen vom 8.7.1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21.1.1999 - 7 K 2410/96 - gefunden hat, ist unzulässig, weil der verfahrensgegenständliche Rückübertragungsbescheid den Antragstellern gegenüber bestandskräftig geworden ist.

    Für den Beginn der Widerspruchsfrist ist es damit ohne Belang, dass der Rückübertragungsbescheid vom 15.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.1996 auf die von Dritten, nämlich von Herrn und von Frau erhobene Anfechtungsklage durch rechtskräftiges (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.199 - 7 B 144.99 - BVerfG, Beschl. v. 8.9.1999 - 1 BvR1377/99 -) Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21.1.1999 - 7 K 2410/96 - teilweise aufgehoben, hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils der aus den Antragstellern bestehenden Erbengemeinschaft nach jedoch mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen wurde.

  • VG Cottbus, 24.02.2012 - 1 K 725/05

    Rückübertragungsrecht

    Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist - im Unterschied zu einer gesetzlichen Prozessstandschaft und (nach h. M. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, etwa eines eigenen rechtsschutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters) zum Zivilprozess (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 18; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 51 Rn. 32 ff.) - jedenfalls bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bereits unzulässig, weil § 42 Abs. 2 VwGO den Rechtsschutz an die Verletzung eines subjektiven Rechts bindet und den jeweiligen Kläger damit zugleich verpflichtet, ein eigenes Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1995 - BVerwG 3 C 27.94 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1981- BVerwG 6 P 20.90 - juris Rn. 19 zum Personalvertretungsrecht; BayVGH, Urt. v. 30. Juli 2007 - 22 BV 05.2270 - juris Rn. 19 und Beschl. v. 16. August 2000 - 19 B 99.2247- juris Rn. 25 a. E.; VG Dresden, Urt. v. 21. Januar 1999 - 7 K 2410/96 - juris; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 42 Rn. 114; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71 und Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Vorb.
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